Allgemeine Einkaufsbedingungen

der Walter Heindl Ges.m.b.H.

Allgemeines, Präambel

Für Bestellungen, Werkverträge, allgemeine Aufträge und Lieferabrufe der Walter Heindl Ges.m.b.H. gelten ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Entgegengestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen, Verkaufsbedingungen u.ä. des Lieferanten widersprechen wir ausdrücklich. Abweichungen in Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen, Rechnungen usw. gelten nur, wenn sie seitens Walter Heindl Ges.m.b.H. ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Die Ausführung der Bestellungen gilt als uneingeschränkte Anerkennung dieser Einkaufsbedingungen.

Die Einkaufsbedingungen gelten auch bei allen zukünftigen Bestellungen, Leistungen u.ä.

Der Lieferant erkennt die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Walter Heindl Ges.m.b.H. an, auch wenn dies nicht ausdrücklich erklärt wird, selbst dann, wenn von Seiten des Lieferanten sogar Gegenteiliges behauptet wird.

Vertragsabschluss

Der Lieferant verpflichtet sich, alle kaufmännischen und technischen Details, die durch die Geschäftsbeziehung erworben werden, als Geschäftsgeheimnis zu bewahren und diese keinesfalls an Dritte weiterzugeben. Weiters sind alle zur Verfügung gestellten Muster, Zeichnungen, Modelle, Rezepturen etc. Eigentum der Walter Heindl Ges.m.b.H. und dürfen ohne schriftlicher Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben oder für den Eigengebrauch des Lieferanten verwendet werden.

Ebenso darf die Walter Heindl Ges.m.b.H. nach Außen nicht mit dem Lieferanten in Verbindung gebracht werden. Auch dies erfordert die ausdrückliche, schriftliche Zustimmung der Walter Heindl Ges.m.b.H..

Weiters stellt der Lieferant sicher, dass keine Muster, Zeichnungen etc. Patente oder Urheberrechte verletzen. Der Lieferant hält die Walter Heindl Ges.m.b.H. hier ausdrücklich schad- und klaglos.

Eine verwirkte Vertragsstrafe kann von der Walter Heindl Ges.m.b.H. bis zur Schlussberechnung oder Schlusszahlung geltend gemacht werden. Eines Vorbehalts durch die Walter Heindl Ges.m.b.H. bereits bei Annahme der Erfüllung bedarf es nicht.

Wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Lieferanten eröffnet oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist die Walter Heindl Ges.m.b.H. berechtigt vom bis dato noch nicht erfüllten Teil des Vertrages umgehend und kostenfrei zurückzutreten.

Schweigen der Walter Heindl Ges.m.b.H. darf niemals als Zustimmung oder Billigung eines Verhaltens gewertet werden.

Angebote/Bestellungen

Durch Angebote und Bemusterungen dürfen der Walter Heindl Ges.m.b.H. keine Kosten entstehen. Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Muster, Rezepturen etc., die die Walter Heindl Ges.m.b.H. dem Lieferanten für die Durchführung eines Auftrages übergeben hat, bleiben Eigentum der Walter Heindl Ges.m.b.H. und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, an Dritte weitergegeben oder zugänglich gemacht werden.

Vom Lieferanten erstellte Angebote und Kostenvoranschläge sind verbindlich und gelten für die Dauer von 12 Wochen.

Bestellungen erhalten ihre Gültigkeit nur durch Schriftform und wenn sie von befugten Abteilungen durchgeführt werden (Einkauf, Produktionsleitung, Geschäftsführung). Abrufe lieferbereiter Bestände können durch die Produktionsleitung oder den Einkauf sowohl schriftlich als auch telefonisch erfolgen.

Bestellungen sind schnellstmöglich, jedoch spätestens nach 3 Werktagen schriftlich per E-Mail mittels Unterfertigung der Bestellung durch den Lieferanten zu bestätigen, allenfalls ist die Walter Heindl Ges.m.b.H. berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne, dass der Walter Heindl Ges.m.b.H. Kosten in Rechnung gestellt werden.

Sollte eine Auftragsbestätigung Abweichungen von der Bestellung aufweisen, so ist die Walter Heindl Ges.m.b.H. deutlich – unter Darstellung der Abweichung(en) – darauf hinzuweisen. Die Walter Heindl Ges.m.b.H. muss diesen Änderungen schriftlich und ausdrücklich zustimmen.

Eine Weitergabe unserer Bestellungen an Dritte ist nur mit der ausdrücklichen, schriftlichen Genehmigung der Walter Heindl Ges.m.b.H. gestattet; hierdurch entsteht jedoch kein Rechtsverhältnis zwischen der Walter Heindl Ges.m.b.H. und dem Sublieferanten. Die Haftung des Sublieferanten bleibt in jedem Fall beim von der Walter Heindl Ges.m.b.H. beauftragten Lieferanten.

Werkzeuge (insb. Klischees, Stanzen, Sleeves etc.), die zur Herstellung unserer Artikel verwendet und deren Kosten der Walter Heindl Ges.m.b.H. in Rechnung gestellt werden, gehen mit Bezahlung automatisch in das geistige und materielle Eigentum der Walter Heindl Ges.m.b.H. über, wodurch die Walter Heindl Ges.m.b.H. darüber frei verfügen kann.

Diese Behelfe werden dem jeweiligen Lieferanten für die Dauer des Auftrages zur Verfügung gestellt.

Erstlieferungen/ Lieferungen mit geänderten Spezifikationen

Jeder Lieferant ist vor der ersten Lieferung an die Walter Heindl Ges.m.b.H. verpflichtet, die Lieferantenselbstauskunft vollständig auszufüllen und an die Walter Heindl Ges.m.b.H. vor Einlagen der ersten Waren-/Leistungslieferung per E-Mail zu retournieren. Ebenso müssen alle erforderlichen Zertifikate (Fairtrade, IFS, BRC etc.) vor der ersten Lieferung übermittelt werden.

Alle bestehenden Lieferanten sind verpflichtet alle drei Jahre die Lieferantenselbstauskunft, auf Verlangen der Walter Heindl Ges.m.b.H., vollständig und unter Berücksichtigung der angegebenen Frist, auszufüllen und zu retournieren. Sollten sich vor Ablauf der dreijährigen Frist Änderungen ergeben, ist auf Verlangen der Walter Heindl Ges.m.b.H. eine neue Lieferantenselbstauskunft auszufüllen. Fehlende Lieferantenselbstauskünfte führen zur Sperrung des Lieferanten.

Der Lieferant ist verpflichtet sich vor der ersten Anlieferung über die Standards der Walter Heindl Ges.m.b.H. (Anlieferungszeiten, Palettenhöhe etc.) zu informieren.

Jeder Bestellung eines neuen Produktes (oder bei Änderungen sowohl von Seiten des Lieferanten als auch von der Walter Heindl Ges.m.b.H.) hat die Übermittlung eines Artikel-/Produktdatenblattes bzw. bei Rohstoffen eine Spezifikation voranzugehen. Änderungen der Artikel-/Produktdatenblätter bzw. Spezifikationen sind der Walter Heindl Ges.m.b.H. unaufgefordert und umgehend mitzuteilen und die neue Version zu übermitteln (siehe auch VI6).

Lieferungen/Fristen/Verzug

Lieferungen erfolgen nach DDP INCOTERMS® 2010 an die in der Bestellung angegebenen Versand-/Lieferadresse(n).

Allen Lieferungen ist ein Lieferschein mit Angaben wie Lieferantendaten, unserer Bestell- und Artikelnummer sowie vollständige Artikelbezeichnung beizulegen.

Ab der dritten Lieferung ohne vollständigem Lieferschein werden dem Lieferanten Verwaltungsgebühren in Höhe von € 200,- verrechnet.

Liefertermine sind verbindliche Fixtermine. Sollte die Ware/Leistung nicht prompt (innerhalb von max.5 Werktagen) geliefert werden können, ist die Walter Heindl Ges.m.b.H. berechtigt von der Bestellung, ohne, dass der Walter Heindl Ges.m.b.H. dadurch Kosten entstehen, zurückzutreten.

Änderungen der Liefertermine gelten nur nach ausdrücklicher Zustimmung der Walter Heindl Ges.m.b.H. als vereinbart.

Lieferverzögerungen sind der Walter Heindl Ges.m.b.H. unverzüglich, unter Angabe der Gründe und der Dauer, schriftlich mitzuteilen. Teillieferungen oder Aliudlieferungen (Falsch- oder Ersatzlieferungen, usw.) setzen den Lieferanten ebenso automatisch in Verzug.

Für die Einhaltung des Liefertermins wird der Tag des Wareneingangs am Bestimmungsort oder bei Leistungen der Tag der ordnungsgemäßen Erbringung und Abnahme durch die Walter Heindl Ges.m.b.H. herangezogen. Die Walter Heindl Ges.m.b.H. ist in diesem Fall berechtigt, nach seiner Wahl den Lieferanten zur Erfüllung eine angemessene Nachfrist zu setzen oder sofort vom Vertrag zurückzutreten.

Die vereinbarten Fälligkeitstermine von Zahlungen verschieben sich bei Verzögerungen der Lieferung oder Leistung.

Um einen möglichen Nachteil entgegenzuwirken, ist die Walter Heindl Ges.m.b.H. berechtigt, teilweise oder zur Gänze bei einem anderen Lieferanten zu kaufen. Die entstandenen Mehrkosten (=Deckungskauf) werden unabhängig von anderen Strafzahlungen an den Lieferanten weiterverrechnet.

Die Walter Heindl Ges.m.b.H. ist berechtigt bei Lieferverzögerungen aufgrund von Streiks, höherer Gewalt o.ä. vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche, die sich durch Lieferverzögerungen ergeben, bleiben jedoch aufrecht und sind in jedem Fall vom Lieferanten zu übernehmen.

Der Lieferant ist der Walter Heindl Ges.m.b.H. in jedem Fall zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet.

Des Weiteren ist der Lieferant bei Lieferverzug zur Zahlung einer Pönale bzw. Konventionalstrafe – ohne Nachweis eines Schadens und verschuldensunabhängig – verpflichtet, die sich wie folgt – abhängig vom Bestellwert – für jeden Verzugstag berechnet: in der ersten Woche 1% des Bestellwerts, ab der zweiten Woche 2% des Bestellwerts, max. jedoch 45% des Bestellwerts.

Das richterliche Mäßigungsrecht ist ausgeschlossen; weitergehende Ansprüche bleiben davon unberührt.

Die Walter Heindl Ges.m.b.H. ist berechtigt, die Annahme von Waren, die VOR dem vereinbarten Liefertermin angeliefert werden, zu verweigern, zurückzusenden oder auf Kosten des Lieferanten bei Dritten einzulagern.

Branchenübliche Über-/Unterlieferungen im Verpackungsbereich von +/-10% werden von der Walter Heindl Ges.m.b.H. akzeptiert. Bei größeren Abweichungen kann die Walter Heindl Ges.m.b.H. auf eine Nachbesserung bestehen.

Allen Rohstofflieferungen ist, falls nicht anders vereinbart, ein Analysezertifikat über den einwandfreien Zustand der Waren beizulegen. Die Walter Heindl Ges.m.b.H. behält sich das Recht vor, Waren ohne entsprechendem Analysezertifikat abzulehnen. Die Kosten hierfür trägt der Lieferant. Ab der dritten Lieferung ohne entsprechendem Analysezertifikat werden dem Lieferanten Verwaltungsgebühren in Höhe von € 200,- verrechnet.

Anlieferungen

Warenanlieferungen sind ausnahmslos während der definierten Wareneingangszeiten, Mo-Do 7-16 Uhr, Fr 7-12 Uhr möglich.

Die Anlieferung von Rohstoffen erfolgt ausschließlich auf ordnungsgemäßen H1 Kunststoffpaletten.

Bei Rohstoff- und Handelswarenanlieferungen auf Europaletten aus Holz wird, sofern die Anlieferung auf Holzpaletten nicht ausdrücklich genehmigt wurde, eine Aufwandsentschädigung von € 200,- verrechnet.

Für alle Lieferungen gilt, dass ein Austausch der gelieferten Europaletten (Kunststoff oder Holz) nur dann erfolgt, wenn die Palette in einwandfreiem, tauschfähigem Zustand ist. Beschädigte oder stark verschmutze Paletten werden nicht ausgetauscht. Eine Beweispflicht seitens Walter Heindl Ges.m.b.H. (Fotobeweis) besteht nicht.

Anlieferungen auf Einweg- oder Spezialpaletten müssen von der Walter Heindl Ges.m.b.H. vorab schriftlich genehmigt werden.

Die Walter Heindl Ges.m.b.H. akzeptiert nicht, dass der Frachtführer den Palettenaustausch verweigert und stattdessen die Paletten in Rechnung gestellt werden.

Es gilt als vereinbart, dass alle an die Walter Heindl Ges.m.b.H. gelieferten Waren mit den zuvor übermittelten Spezifikationen übereinstimmen. Spezifikationsänderungen werden der Walter Heindl Ges.m.b.H. (Abteilung Einkauf oder Qualitätsmanagement) unverzüglich, schriftlich und spätestens 3 Werktage vor der nächsten Lieferung (Ware entsprechend neuer Spezifikation), übermittelt.

Sollte der Walter Heindl Ges.m.b.H. durch Nicht-Einhaltung der o.g. Bedingungen ein Schaden, wie z.B. Mandatsstrafen/Entzug von Zertifikaten/div. Kosten etc. entstehen, werden alle anfallenden Kosten an den Lieferanten weiterverrechnet. Ein weiterführender Schadensersatzanspruch ist hiervon ausdrücklich nicht ausgeschlossen.

Qualität

Wird Ware, die nicht der vorab definierten bzw. üblichen Qualität entspricht geliefert, bringt dies, ebenso wie eine Nicht-Lieferung, den Lieferanten in Verzug.

Niedrigere Qualitäten können vom Qualitätsmanagement/Einkauf, unter Berücksichtigung einer vorab definierten Preissenkung, genehmigt werden.

Der Lieferant steht dafür ein, dass alle an die Walter Heindl Ges.m.b.H. gelieferten Waren, die in direktem Kontakt mit Lebensmittel stehen (=Primärverpackung) hierfür auch geeignet sind und allen lebensmittelrechtlichen Anforderungen, insbesondere dem österreichischen LMSVG, entsprechen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Lieferant zur Einhaltung der VO (EG) Nr. 178/2002 (insbesondere Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1) und der VO (EU) Nr. 1169/2011 (insbesondere Art. 7 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 2 lit. a) und b)). Auf Verlangen der Walter Heindl Ges.m.b.H. sind hierfür Nachweise vorzulegen. Wird dem Lieferanten bekannt, dass eine seiner Waren, welche an die Walter Heindl Ges.m.b.H. geliefert wurde, nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, ferner sogar gesundheitsgefährdenden Charakter aufweist, ist dies umgehend der zuständigen Kontaktperson der Walter Heindl Ges.m.b.H. mitzuteilen und alle Informationen hierzu preiszugeben sowie weitere Schritte zu besprechen. Der Lieferant ist für den entstandenen Schaden haftbar.

Der Rohstofflieferant bestätigt, dass seine Waren GVO konform sind und kann dies durch entsprechende Zertifikate belegen, die der Walter Heindl Ges.m.b.H. auf Nachfrage zuzusenden sind.

Der Verpackungslieferant kann jederzeit eine Migrationsbestätigung für alle an die Walter Heindl Ges.m.b.H. gelieferten Primärverpackungen vorweisen.

Der Lieferant verpflichtet sich vor Ablauf bzw. Nicht-Verlängerung eines Zertifikats umgehend Kontakt mit der Walter Heindl Ges.m.b.H. aufzunehmen. Wird ein Zertifikat während der Vertragspartnerschaft nicht verlängert, ist die Walter Heindl Ges.m.b.H. berechtigt von noch nicht erfüllten Teilen der Lieferungen zurückzutreten. Der Walter Heindl Ges.m.b.H. dürfen dadurch keine Kosten entstehen.

Der Lieferant garantiert die Verkehrsfähigkeit aller an die Walter Heindl Ges.m.b.H. gelieferten Artikel. Hierzu ist auch der urheberrechtliche Vertrieb zu zählen.

Bei allen Rohstoffen/Primärverpackungen ist ein Vermerk über die Charge und das MHD sowohl auf dem Karton/Verpackung der Ware als auch auf dem Lieferschein anzuführen.

Rohstoffe werden nur dann angenommen, wenn bei der Anlieferung die vom Lieferanten (z.B. in der Spezifikation) definierte Restlaufzeit nicht unterschritten ist. Bei fehlenden Angaben in der Spezifikation wird die Mindest-Restlaufzeit mit der Hälfte des in der Spezifikation angegebenen MHDs festgelegt. Eine Ablehnung beim Wareneingang aufgrund eines zu kurzen Rest-MHDs bringt den Lieferanten automatisch in Verzug.

Die Annahme von Waren, bei denen die Restlaufzeit unterschritten ist, kann vom Qualitätsmanagement der Walter Heindl Ges.m.b.H., unter Vorbehalt einer Pönale, genehmigt werden. Eine Pönale von 10% pro angefangenem Monat mit zu kurzer Restlaufzeit gilt als vereinbart.

Beispiel: Bestellsumme: € 100, Restlaufzeit lt. Spezifikation des Lieferanten 6 Monate, tatsächliche Restlaufzeit: 3,5 Monate, Pönale für ein 2 Monate zu geringes Rest-MDH, d.h. € 100,- abzüglich 2 x 10 % = € 20,-

Mängelansprüche, Haftung

Mängel werden dem Lieferanten schnellstmöglich und schriftlich gemeldet. Der Lieferant verzichtet ausdrücklich auf den Einwand der verspäteten Mängelanzeige. Verborgene Mängel gelten als rechtzeitig gerügt, wenn sie innerhalb von 14 Tage nach Bekanntwerden an den Lieferanten herangetragen werden.

Die Empfangsbestätigung gilt nicht als Anerkennung der Mängelfreiheit der Ware.

Dem Lieferanten kann das Recht zur einmaligen Nachbesserung innerhalb einer bestimmten Frist eingeräumt werden. Nach neuerlichen Mängeln bzw. gescheiteter Beseitigung ist die Walter Heindl Ges.m.b.H. berechtigt, ohne weitere Vorankündigungen den Vertrag zu lösen oder eine weitere Nachbesserung durch Dritte zu fordern. Alle entstehenden Kosten, insbesondere durch eine Ersatzvornahme oder Ersatzlieferung, trägt der Lieferant.

Mängelansprüche verjähren nach 36 Monaten ab dem Zeitpunkt der Ablieferung, frühestens jedoch 2 Monate nach Ablauf des MHDs.

Entsteht der Walter Heindl Ges.m.b.H. oder Abnehmern der Walter Heindl Ges.m.b.H. durch Lieferungen/Leistungen/Rückholaktionen ein Schaden, so ist der Lieferant zum Ersatz des Schadens, auch bei leichter Fahrlässigkeit, verpflichtet. Dies gilt auch, wenn in der entsprechenden Warenspezifikation ein Gefahrenhinweis angeführt ist. Der Lieferant haftet auch im vollen Umfang für seine Erfüllungsgehilfen.

Sollte eine Rückrufaktion der Walter Heindl Ges.m.b.H. auf Mangelhaftigkeit der Lieferung und/oder Leistung des Lieferanten zurückzuführen sein, so ist die Walter Heindl Ges.m.b.H. berechtigt eine Konventionalstrafe in Höhe von 20% der Auftragssumme, mindestens jedoch € 10.000,- zu verlangen. Weitere Schadensansprüche (insbesondere diverse Ausfallschäden und damit verbundene Kosten, Maschinenstillstände, frustrierten Kosten, Umsatzentfall sowie Kosten, die wir unseren Kunden gegenüber tragen müssen) bleiben davon unberücksichtigt.

Der Walter Heindl Ges.m.b.H. trifft keinerlei wie immer geartete Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten. Der §377, 378 UGB ist ausgeschlossen.

Zahlungsbedingungen

Alle Rechnungen müssen folgende Informationen enthalten: Daten des Lieferanten, unsere Bestell- und Artikelnummer mit Artikelbezeichnung, Preis sowie den gesetzlich vorgeschriebenen österreichischen Rechnungsmerkmalen (lt. Österreichischem Umsatzsteuergesetz) entsprechen.

Rechnungen sind getrennt von der Lieferung per Post oder E-Mail (einkauf@heindl.co.at) an die Walter Heindl Ges.m.b.H. zu schicken. Zahlfristen beginnen mit dem Tag des Rechnungseingangs, jedoch nicht vor dem Eingang der Ware oder der Erbringung der Leistung. Als Rechnungsdatum gilt das Datum des Einlangens bei der Walter Heindl Ges.m.b.H..

Die Zahlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach vollständiger Lieferung, bzw. nach Abnahme der Gesamtleistung und Erhalt einer einwandfrei ausgestellten, prüffähigen und den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Rechnung mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.

Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegenüber unseren Gegenforderungen aufzurechnen.

Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies keinen Einfluss auf die anderen Bestimmungen. Die Gültigkeit der anderen Bestimmungen bleibt aufrecht. Die nichtige, nicht wirksame und/oder nicht vollziehbare Bestimmung ist durch eine andere gültige und/oder vollziehbare Bestimmung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Zweck und deren wirtschaftliches Ergebnis der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt.

Gerichtstand und geltendes Recht

Es gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich, ausdrücklich ausgeschlossen sind Kollisionsnormen und UN-Kaufrecht.

Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der Bestimmungsort der Lieferung/Leistung.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, insbesondere auch Streitigkeiten aus Zustandekommen, Auflösung, Rückabwicklung, Unwirksamkeit ist Wien.

Gültig ab Mai 2018

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